Honorar

Was kostet ein Anwalt ?

Grundsätzlich fällt für jedes anwaltliche Tätigwerden ein Honorar an, denn der Anwalt lebt davon. Aber wie bestimmt sich dieses Honorar?

Das Gesetz schreibt vor:

„§ 49b Abs. 5 BRAO: Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

Unsere Mandanten auf das voraussichtlich anfallende Honorar hinzuweisen, ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Dazu kommt die ständige Beachtung der Kostenentwicklung während des laufenden Mandats. Denn nur so behält der Mandant den Überblick über die Wirtschaftlichkeit seines Falles. Die Zufriedenheit des Mandanten gerade auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Beratung und Prozessführung ist dabei für uns oberstes Gebot.


Die Grundlagen der Anwaltsvergütung

Der Rechtsanwalt ist ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Sein Honorar ist durch gesetzliche Vorschriften reglementiert. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (= RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung, die gesetzliche Vorgaben erfüllen muss (§ 3a ff. RVG, §§ 49b ff. BRAO).

Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem „Gegenstandswert“. Diesem Gegenstandswert ordnet das Gesetz in einer Tabelle jeweils einen definierten Honorarbetrag des Anwalts zu, die Gebühr. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des wirtschaftlichen Interesses, der sich für die beteiligten Personen aus dem jeweiligen Fall ergibt. Soll z.B. eine Zahlungsforderung oder ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt oder abgewehrt werden, entspricht der Gegenstandswert (im Prozess auch „Streitwert“ genannt) in seiner Höhe dieser Forderung. Bei anderen Ansprüchen, die sich nicht auf eine bezifferbare Forderung richten, ist die Bemessung des Gegenstandwerts oftmals im Gesetz oder durch die Rechtsprechung geregelt. Es gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die gesetzliche Gebühr des Anwalts.

Durch dieses vom Gesetzgeber bewusst gewählte System i.d.R. aufwandsunabhängiger Vergütung soll die sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Das anwaltliche Gebührenrecht ist jedoch durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt.

Inzwischen gibt es im Internet und für Smartphones zahlreiche Programme und Apps zur Gebührenberechnung, durch die auch der Mandant nach Eingabe des Gegenstandswerts die anwaltlichen Gebühren berechnen und damit abschätzen kann. Beispielsweise stellt der Deutsche Anwaltverein einen solchen Service unter

http://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

zur Verfügung.