Ihr Anwalt: Gerold Heumann – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Nach dem Abitur (Bayern) im Jahr 1993 studierte Gerold Heumann ab 1994 Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Jahr 1999 mit 1. juristischem Staatsexamen und anschließendem Rechtsreferendariat, legte Herr Heumann 2001 die juristische Schlussprüfung (2. Staatsexamen) ab und erhielt die Zulassung als Rechtsanwalt.
Erste Berufserfahrungen als Rechtsanwalt konnte Gerold Heumann unmittelbar nach Abschluss des 2. Staatsexamens ab 2001 in einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in Landshut sammeln. Geboren in Augsburg, kehrte Gerold Heumann Anfang 2003 in seine Heimatstadt zurück und arbeitete zunächst als angestellter Rechtsanwalt in einer Augsburger Anwaltskanzlei, in welcher er sich im Schwerpunkt auf die Bereiche Baurecht, Mietrecht und Wohneigentumsrecht konzentrierte und spezialisierte. 2006 erwarb Herr Heumann die Fachanwaltschaft. Ab 2006 war Herr Heumann in der Augburger Kanzlei Konopatzky, Fendt, Klopfer, Thiel tätig, in welcher ihm neben der Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht, die eigenständige Leitung des Referats für Bau-, Architekten-, Miet- und Wohneigentumsrecht oblag. Im Jahr 2015 gründete Rechtsanwalt Heumann eine eigene Kanzlei.
Gerold Heumann ist Mitglied im Augsburger Anwaltverein AAV und im Deutschen Anwaltverein DAV.
Fremdsprachen: Englisch
Die Fachanwaltschaft – eine Zusatzqualifikation
Herrn Rechtsanwalt Gerold Heumann wurde im Januar 2006 die Erlaubnis verliehen, den Zusatztitel „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ zu führen. Was ist ein „Fachanwalt“?
Einem Rechtsanwalt, der neben der allgemeinen Ausbildung zum Rechtsanwalt besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben und durch eine gesonderte Prüfung nachgewiesen hat, kann durch die zuständige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) die Befugnis verliehen werden, zusätzlich die Fachanwaltsbezeichnung in einem bestimmten Rechtsgebiet zu führen. Diese Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden (§ 43c Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO).
Voraussetzung für die Zulassung zur Fachanwaltsprüfung ist zum einen die Praxiserfahrung durch eine festgelegte Mindestanzahl an erledigten Fällen im rechtlichen Fachgebiet. Diese müssen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Zum anderen absolviert der Fachanwalt in seinem Spezialgebiet eine zusätzliche Fachschulung, über deren erworbene Kenntnisse durch eine besondere schriftliche Prüfung Rechenschaft gelegt werden muss.
Der Fachanwalt kann damit die von ihm erworbene Zusatzqualifikation in seinem Spezialgebiet belegen.